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   RG, 18.10.1932 - I 774/32   

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RG, 18.10.1932 - I 774/32 (https://dejure.org/1932,286)
RG, Entscheidung vom 18.10.1932 - I 774/32 (https://dejure.org/1932,286)
RG, Entscheidung vom 18. Oktober 1932 - I 774/32 (https://dejure.org/1932,286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit gelten i. S. des § 12 UnlWG. wirtschaftliche Unternehmungen öffentlichrechtlicher Körperschaften als "geschäftliche Betriebe"? 2. Zu dem Begriff "bei dem Bezuge von Waren".

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 380
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Hamburg, 09.12.2010 - 618 KLs 10/09

    Verurteilung eines Arztes und einer Pharmareferentin wegen Bestechlichkeit und

    Unter diesen Voraussetzungen macht es für den zu schützenden freien Wettbewerb keinen Unterschied, ob sich die öffentliche Hand gegenüber ihrem direkten Geschäftspartner öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (vgl. BGHZ 66, 229; RGSt 66, 380, 385; BGHSt 10, 358, 367; Baumbach, a.a.O. UWG Einl. Rn. 245/ § 1 UWG Rn. 919 f., 926).
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des

    Geschäftlich ist also, was nicht privat ist; privat aber ist, was sich im Bereich des einzelnen ausserhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt (RGSt 66, 380, 384).

    Aber schon in RGSt 66, 380, 384 ist mit Recht betont, dass der Begriff des geschäftlichen Betriebs im Sinne des § 12 nicht im Gegensatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.

  • BGH, 10.02.1994 - 1 StR 792/93

    Mitarbeiter - Amerikanische Streitkräfte - Bestimmtheit - Unrechtsvereinbarung -

    Zwar kann auch bei Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, die Art ihrer Betätigung im Wirtschaftsleben durchaus geschäftlicher Art sein (RGSt 66, 380, 384).
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung

    Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgendeine der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272, 274; RGSt 66, 380; BGH GRUR 1953, 293, 294).
  • BGH, 02.05.1957 - 4 StR 119/56
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  • BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52

    Rechtsmittel

    Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgend eine der Förderung eines Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272 [274]; RGSt 66, 380).
  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 110/63

    Rechtsmittel

    Daß Angestellte städtischer Energiebetriebe Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat schon das Reichsgericht anerkannt (RG JW 1935, 2433 Nr. 11, RGSt 66, 380, 383) und zwar auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof beibehaltenen Begriffsbestimmung, daß Angestellte dann als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, wenn sie, von einer zuständigen Stelle berufen, Dienstverrichtungen wahrnehmen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. BGHSt 6, 17, 18 [BGH 06.04.1954 - 2 StR 70/54]; 6, 276 [BGH 14.07.1954 - 5 StR 688/53]; 8, 21) [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55].
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